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Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge

Ist die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen?
Prokurist P ist als Leiter des Rechnungswesens bei dem Autohaus X-GmbH nichtselbständig tätig. Die X-GmbH hält für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorführwagen der anderen Standorte zum Einsatz. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt. Dem P ist es arbeitsvertraglich verboten, Kraftfahrzeuge der GmbH ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen. Seit April 2002 nutzte der P Vorführwagen aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge aus dem niedrigen Preissegment. Die X-GmbH führte insoweit eine Lohnversteuerung durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000 EUR zugrunde legte. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung bei der X-GmbH ging das Finanzamt von einer privaten Nutzungsmöglichkeit der Vorführwagen durch den P aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2005 hierfür bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche geldwerte Vorteile an. Da nicht mehr geklärt werden konnte, welche Vorführwagen dem P zuzurechnen waren, schätzte das Finanzamt die geldwerten Vorteile ausgehend von einem für 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorführwagen des niedrigen Preissegments von 45.000 DM, der um jährlich 5 % erhöht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das Finanzamt die sog. 1 %-Regelung bzw. den Prozentsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Sowohl das Einspruchsverfahren als auch eine Klage beim Finanzgericht brachte dem P keinen Erfolg.
23.Jul 2010


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