Steuernews
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Befristetes Hinausschieben des Prüfungsbeginns
Hemmt ein erfolgreicher Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung befristet hinauszuschieben, den Ablauf der Festsetzungsfristen?
Eine KG, die ein Kieswerk betreibt, hatte ihre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 in den jeweils folgenden Kalenderjahren 1994 und 1995 abgegeben. Am 4.11.1996 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die auch die Feststellung der Einkünfte in den Jahren 1993 und 1994 betraf. Beginn der Außenprüfung sollte nach Mitteilung des Finanzamts voraussichtlich Anfang Dezember 1996 sein. Am 15.11.1996 beantragte die KG einer Verlegung der Außenprüfung auf Mitte Januar 1997, das Finanzamt erklärte daraufhin am 24.1.1997, dass die Prüfung aus zeitlichen Gründen erst im Februar 1997 beginnen könne. Tatsächlich begann die Außenprüfung dann erst am 30.3.2000. Das Finanzamt erließ am 1.2.2001 geänderte Feststellungsbescheide für 1993 und 1994. Die KG vertrat dagegen die Auffassung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Sowohl vor dem Finanzgericht als auch beim Bundesfinanzhof behielt die KG mit ihrer Ansicht Recht.
23.Jul 2010