Steuernews
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Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Einsatzwohnungen
Kindergeldanspruch: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland?
Herr P meldete seinen Hauptwohnsitz in Deutschland an und beantragte Kindergeld für seine beiden in Polen lebenden Töchter. Das Kindergeld beanspruchte er auch für die Vorjahre. Seinerzeit war er in Deutschland aufgrund einer Arbeitsstelle beschränkt einkommensteuerpflichtig und wohnte in vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzwohnungen. Einen halben Monat verbrachte er jeweils in Deutschland, die restliche Zeit in Polen. Die Familienkasse verwehrte den Kindergeldanspruch für die Vorjahre, da Herr P in dieser Zeit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. So sah es auch das FG: Der Kindergeldberechtigte muss im Inland den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Herr P hatte im Streitzeitraum nicht über einen inländischen Wohnsitz verfügt, da die vom Arbeitgeber an wechselnden Einsatzorten für die Dauer von einigen Wochen zugewiesenen Übernachtungsgelegenheiten keine Wohnungen im Sinne eines Wohnsitzes waren. Auch hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland, weil seine Aufenthaltsdauer stets nur vorübergehend war. Ein Aufenthalt über sechs Monate ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufenthaltsdauer nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen ist
12.Mär 2010