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Einkommensteuererstattungen bei Nettolohnvereinbarung
Wie ist bei Nettolohnvereinbarungen mit Einkommensteuererstattungen zu verfahren?
Die Firma A hatte mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Sie zahlte den Angestellten die vereinbarten Nettolöhne aus und übernahm die anfallenden Steuern. Sofern es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Einkommensteuererstattung kann, wurden die Erstattungsbeiträge von den Arbeitnehmern an die Firma A abgeführt. Dies erfolgte durch die Abtretung der Steuererstattungsansprüche der Arbeitnehmer an die Firma A. Die Firma A berücksichtigte die Einkommensteuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in Höhe dieser negativen Einnahmen den laufend ausgezahlten Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung zu Grunde legte. Die Einkommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen eingetragen. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die negativen Einnahmen nicht vom Nettolohn abzuziehen seien, sondern das diese nur den Bruttolohn minderten, woraufhin sie die Firma A mit Lohnsteuerhaftungsbescheid in Höhe der Differenzbeträge in Anspruch nahm. Die Firma A wehrte sich dagegen, allerdings ohne Erfolg, da sich die Gerichte der Meinung des Finanzamtes anschlossen.
12.Mär 2010